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Ziele des Bodenschutzrechts

Zweck des BBodSchG ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.

Diese Funktionen sind in § 1 Abs. 1, 2 BBodSchG näher beschrieben; so dient der Boden u.a. als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen und ist zugleich Bestandteil des Naturhaushalts.

   




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