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Störer
Das Gesetz nimmt in § 4 Abs. 3 BBodSchG verschiedene Personen besonders in die Pflicht: insbesondere der Verhaltensverantwortliche (="Verhaltensstörer", "Verursacher") und der Zustandsverantwortliche (="Zustandsstörer") sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Zustandsverantwortliche sind diejenigen, die für den Zustand einer Sache und die von ihr ausgehenden Gefahren verantwortlich sind; es handelt sich dabei wesentlich um Eigentümer. Die Verantwortlichkeit des Verursachers und des Zustandsverantwortlichen ist ein Grundprinzip des Sicherheitsrechts von jeher. Nicht erst das BBodSchG hat diese Haftung begründet (vgl. auch "Haftungsbeschränkung"). Insbesondere kannte auch schon das Altlastenrecht auf Grundlage der Wassergesetze und des allgemeinen Sicherheitsrechts diese Verantwortlichkeiten. Das Bundesverfassungsgericht stellt daher fest: "Das Bundes-Bodenschutzgesetz hat in Bezug auf die Zustandsverantwortlichkeit für Altlasten in der Sache keine Änderung gebracht (BVerfG 1 BvR 242/91 16.02.00 BVerfGE 102, 1)."
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