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Sofortmaßnahme

Zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt ist auf Grund des Erkenntniszuwachses in jeder Phase der Altlastenbearbeitung das Erfordernis von Sofortmaßnahmen zu prüfen.

Zu solchen Sofortmaßnahmen zählen insbesondere Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 8 BBodSchG.

   




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