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Sanierungsuntersuchung

Erkundungsbohrungen

Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (§ 13 Abs. 1 BBodSchG); bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind (§ 6 Abs. 1 BBodSchV).




   




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