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Sanierung und Sanierungsarten
§ 2 Abs. 7 BBodSchG lässt verschiedene Arten der Sanierung zu. Grundsätzlich gleichrangig sind:
Welche Maßnahme oder welche Kombination von Maßnahmen anzuwenden ist, muss im Einzelfall entschieden werden (vgl. auch § 4 Abs. 3 S. 2 BBodSchG).
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