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Sanierung und Sanierungsarten

§ 2 Abs. 7 BBodSchG lässt verschiedene Arten der Sanierung zu. Grundsätzlich gleichrangig sind:

  1. Dekontamination (Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe),

  2. Sicherung (langfristige Verminderung oder Verhinderung der Ausbreitung der Schadstoffe ohne die Schadstoffe zu beseitigen)

  3. sonstige Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

Welche Maßnahme oder welche Kombination von Maßnahmen anzuwenden ist, muss im Einzelfall entschieden werden (vgl. auch § 4 Abs. 3 S. 2 BBodSchG).

 

   




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