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Haftungsbeschränkung des Zustandsverantwortlichen
Da der Zustandsverantwortliche die Altlast nicht verursacht hat und seine Haftung sich lediglich aus der Verantwortlichkeit für sein Eigentum (Sozialbindung des Eigentums, Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz) ableitet, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als vorläufigem Schlusspunkt einer bereits länger geführten juristischen Diskussion die Haftung beschränkt. Die Heranziehung soll die Privatnützigkeit des Eigentums nicht aufheben; daher ist die Haftung höchstens auf den Wert des Eigentums zu begrenzen. Der Eigentümer haftet also im Höchstfall mit dem Verkehrswert des betroffenen Grundstücks, nicht mit seinem übrigen Vermögen (Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000, BVerfG 1 BvR 242/91 16.02.00 BVerfGE 102, 1). In der Diskussion um die Haftungshöchstgrenze wird leider oft vergessen, dass der Verkehrswert lediglich die regelmäßige Höchstgrenze darstellt. Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann nach Auffassung des BVerfG u.a. in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Andererseits kann eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen, also z.B. das Grundstück in Kenntnis der belastungsverursachenden Umstände erworben hat.
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