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Energie- und Klimaschutz-Recht in Deutschland
Hier finden Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen zum Thema Energieeffizienz und Regenerative Energien: 1. Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) Schon seit 1991 förderte das "Stromeinspeisungsgesetz" die Stromerzeugung auf Basis Erneuerbarer Energien. Am 1. April 2000 wurde es abgelöst durch das "Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien" – kurz: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das EEG gab noch stärkere Anreize, in die regenerativen Energien zu investieren und sollte dazu beitragen, den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln. 4 Jahre nach dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, trat die erste Novelle zur Förderung der Erneuerbaren Energien in Kraft. Als Ziel des EEG ist festgeschrieben, den Anteil der Erneuerbaren Energien an der gesamten Stromversorgung auf mindestens 12,5%bis zum Jahr 2010 und auf mindestens 20% bis zum Jahr 2020 zu steigern. Jetzt hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Referentenentwurf einer weiteren Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorgestellt. Um die Effektivität und Effizienz des derzeit geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes weiter zu erhöhen, werden Korrekturen an der Vergütung der verschiedenen Energiequellen vorgenommen.Die Treibhausgasemissionen sollen bis zum Jahre 2020 um 40 % reduziert werden. Dabei spielen die erneuerbaren Energien eine entscheidende Rolle. Der Anteil am Primärenergieverbrauch soll sich fast verdreifachen, der an der Stromversorgung mehr als verdoppeln. 2. Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse Diese Verordnung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz bestimmt, welche Stoffe als Biomasse gelten und welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Darüber hinaus legt sie fest, welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind. Biomasse sind demnach bestimmte Energieträger aus Phyto- und Zoomasse, aus denen in einstufigen oder mehrstufigen Verfahren (z.B. Feuerungsanlagen kombiniert mit Dampfturbinen-, Dampfmotor-, Stirlingmotor- und Gasturbinenprozessen) Strom erzeugt wird.
3. Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien "Marktanreizprogramm" Je nach Vorhaben gelten unterschiedliche Fördersätze je angefangenem Quadratmeter installierter Bruttokollektorfläche. Laut dieser Richtlinie werden gefördert:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA ) in Eschborn und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW ) in Frankfurt am Main sind vom Bundesumweltministerium mit der Durchführung der Fördermaßnahmen beauftragt. Für private Antragsteller gilt:
Ab dem 15.03.2007 können beim BAFA nach
der neuen Richtlinie 2007 Anträge für thermische Solaranlagen, Pelletkessel,
Hackschnitzelheizungen und Scheitholzvergaseranlagen gestellt werden. Hierfür
muss der Antrag auf Förderung erst nach Inbetriebnahme der Anlage eingereicht
werden.
Der Zuschuss für große thermische Solaranlagen ab 20 m2 Kollektorfläche, die zur Heizungsunterstützung und zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden, kann bis zum Dreifachen der Basisförderung betragen.
Der Antrag muss in diesem Fall vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Ausführliche Informationen zum Marktanreizprogramm für andere Zielgruppen
enhält die Datenbank Förderkompass Energie des BINE Informationsdienstes.
Weitere Informationen:
www.energiefoerderung.info
Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt
Zweck dieser Richtlinie ist es, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer
Energiequellen an der Stromerzeugung im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt zu
fördern. Außerdem soll sie eine Grundlage für einen gemeinsamen Rahmen für den
Strombereich in der EU schaffen. Mit ihr wurden wichtige Voraussetzungen
für die Liberalisierung der Märkte und den Abbau von staatlichen Eingriffen
gelegt.
Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor
Am 8. Mai 2003 wurde diese Richtlinie beschlossen. Die EU-Mitgliedstaaten
sollen sicherstellen, dass ein Mindestanteil an „Biokraftstoffen“ und „anderen
erneuerbaren Kraftstoffen“ auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wird. Die
nationalen Richtwerte orientieren sich dabei an den Zielen der Richtlinie – bis
zum 31. Dezember 2005 2 % und bis Ende 2010 5,75 % aller Otto- und
Dieselkraftstoffe für den Verkehrssektor zu ersetzen.
Quelle: Deutsche Energieagentur dena (Stand: 22.11.07)
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