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Die Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen
am Landratsamt Schweinfurt

23.05.2012

 

Gesetze

Heimliche Vaterschaftstest

Das LG München erklärt in seinem Urteil vom Juli 2003 die von manchen Genlaboren angebotenen heimlichen Vaterschaftstests für rechtlich zulässig .
Mehr in www.schwanger-in-bayern.de

Düsseldorfer Tabelle

Wichtig für alle, die sich ohne Einschaltung des Jugendamtes mit dem anderen Elternteil über die Unterhaltszahlungen verständigen - zum 1.1.2010 trat die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.  Eine Anpassung war erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel 2010 die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert haben.

In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Das vollständige Tabellenmaterial steht unter www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf zur Verfügung.

Änderungen der Regelsätze 2011

Die Sozialhilfe-Regelsätze und die Beträge für Unterhalt und Unterhaltsvorschuss haben sich zum 01.01.2011 geändert.

Mehr auf www.schwanger-in-bayern.de/schwangerenberatung/themen/finanzielle-leistungen/sozialhilfe.html 
und auf
www.schwanger-in-bayern.de/schwangerenberatung/themen/finanzielle-leistungen/kindes-unterhaltbetreuungsunterhalt.html

EuGH, Urteil vom 27.02.2003, C-320/01

Schwangere sind nicht verpflichtet dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger sind. Dies gilt selbst dann, wenn sie ihre Tätigkeit wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote nicht in vollem Umfang ausüben können. Eine andere Entscheidung sei mit dem Grundsatz "Gleichbehandlung von Frauen und Männern" nicht vereinbar und stelle eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes dar. Hiermit verbundene finanzielle Nachteile für den Arbeitgeber stehen der Entscheidung nicht entgegen.

14 Wochen Mutterschutz auch bei vorzeitiger Geburt: Neues Mutterschutzrecht in Kraft getreten

Seit dem 20. Juni 2002 haben auch die Mütter als Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt.
Das novellierte Mutterschutzgesetz ist eine wichtige Verbesserung für Mütter und Familien. Das Mutterschutzgesetz regelt den besonderen Schutz von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär nach acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei medizinischen Frühgeburten, also in der Regel bei einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm, verlängerte sich schon bisher die Mutterschutzfrist nach der Entbindung zusätzlich noch um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Die Gesetzesänderung stellt vorzeitige Geburten den medizinischen Frühgeburten insoweit gleich, als auch in diesen Fällen eine Schutzfrist von mindestens 14 Wochen besteht. Dies entspricht einer endgültigen Umsetzung der EG-Richtlinie zum Mutterschutz.
Das geänderte Mutterschutzgesetz beseitigt auch die bisherige Rechtsunsicherheit beim Jahresurlaub für schwangere Frauen und Mütter. Die Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.







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