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Wohnberechtigungsschein

 
Für den Bezug öffentlich geförderter Mietwohnungen („Sozialwohnungen“) sind, je nach Art der Förderung bei Errichtung dieser Wohnungen, unterschiedliche Vorgaben einzuhalten. Mit dem Wohnberechtigungsschein weisen Sie als Wohnungssuchende/r dem Vermieter nach, dass Sie dem jeweils berechtigten Personenkreis angehören und er die betreffende Wohnung an Sie vermieten darf.
Maßgebend für die Wohnberechtigung sind u.a. die familiäre Situation, die Größe der anzumietenden Wohnung und das Einkommen der Wohnungssuchenden. Die Einzelheiten sind im Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG – geregelt.
Den erforderlichen Antrag auf Feststellung der Wohnberechtigung erhalten Sie im Landratsamt oder online hier: Antrag.
Dem Antrag beizulegen sind die
Einkommenserklärung des Antragstellers (PDF-Download)
und ggf. die
Einkommenserklärung weiterer Haushaltsangehöriger (PDF-Download),
zusammen mit den entsprechenden Nachweisen über die einzelnen Einkommensarten.
Dies können z.B. sein
ð            Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate von allen nichtselbständig beschäftigten Haushaltsangehörigen
ð            Einkommenssteuerbescheid des vergangenen Jahres bei selbständig tätigen Haushaltsangehörigen
ð            Bescheid über Arbeitslosengeld I
ð            Bescheid über Arbeitslosengeld II
ð            Sozialhilfebescheid
ð            Rentenbescheid
ð            Nachweise über Unterhaltszahlungen
ð            Schwerbehindertenausweis
ð            Mutterpass bei Schwangeren
ð            Scheidungsurteil mit Sorgerechtsentscheidung, wenn bei geschiedenen Antragstellern minderjährige Kinder im Antrag mit aufgeführt sind
Bei absehbaren Änderungen Ihres Einkommens benötigen wir auch Unterlagen zu Ihrem künftigen Einkommen.
Wenn Sie die Antragsunterlagen persönlich bei uns abgeben möchten, so vereinbaren Sie bitte unter der u.g. Telefonnummer einen Vorsprachetermin. Sie können dann nach einer kurzen Bearbeitungszeit den Wohnberechtigungsschein direkt mitnehmen.
Für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins fällt eine Gebühr in Höhe von derzeit 12,50 € an.
 
Vormerkung für öffentlich geförderte Mietwohnungen
Wir informieren Sie auch gerne über das Wohnungsangebot an öffentlich geförderten Mietwohnungen. Sollten aktuell keine für Ihre Haushaltsgröße passenden Wohnungen zur Verfügung stehen, so können Sie sich gerne vormerken lassen. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen, sobald eine für Sie geeignete Mietwohnung frei wird.

Bitte beachten Sie:
Die Vormerkung muss alle 3 Monate (telefonisch, schriftlich oder persönlich) erneuert werden. Bitte teilen Sie uns daher regelmäßig mit, ob Sie weiterhin als wohnungssuchend bei uns vorgemerkt bleiben möchten.

Ansprechpartner:

Martina Kächelein
Tel:  09721/55-456
Fax: 09721/55-78456

Mail: martina.kaechelein@lrasw.de

 






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