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Vermögensfreigrenzen im SGB XII

 

Vermögensfreigrenze nach der Durchführungsverordnung zum § 90 SGB XII

 

Bei HLU

Antragsteller

Ehegatte

jede weitere Person

1.600 €

 614 € 

256 €

ab 60 Jahre.; bei Erwerbsunfähigkeit

2.600 €

Bei HbL

Antragsteller

2.600 €

Angehörige wie bei HLU

(siehe oben)






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