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Mehrbedarfszuschläge im SGB XII

Nach § 30 SGB XII können Mehrbedarfszuschlägen in folgender Höhe gewährt werden:

Personengruppen

Mehrbedarfszuschläge ab 01.01.2012

17%

(von maßgeb. Stufe)

bei Merkzeichen G oder Schwangere)

35%

(von maßgeb. Stufe)

bei Behinderte

36%

(von Stufe 1)

bei Alleinerziehenden mit
1 Kind unter 7 Jahren oder 2-3 Kindern u. 16 J.

12%

(von Stufe 1)

bei Alleinerziehenden
(max. 60%)

Alleinstehende / Alleinerziehende

63,58 €

130,90 €

134,64 €

44,88 €

Ehegatten/Lebenspartner

57,29 €

117,95 €

volljährige Angehörige ohne eigenen Haushalt

50,83 €

104,65 €

vom Beginn des 15. Lj.

48,79 €

100,45 €

Nach § 30 Abs. 7 SGB XII kann bei einer dezentralen Warmwasseraufbereitung (z.B. das Warmwasser wird mit Elektroboiler erhitzt) ein zusätzlicher Bedarf von der jeweils für den Leistungsbezieher einschlägigen Regelbedarfsstufe (RBSt) gewährt werden:

 

RBSt 1 bis 3
      RBSt 4    
     RBSt 5    
    RBSt 6    

2,3 %

1,4 %

1,2 %

0,8 %

Daneben kann nach § 30 Abs. 5 SGB XII für Kranke, Genesende .... ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung gewährt werden. Hierzu ist eine ärztliche Bescheinigung über die Art der Erkrankung vorzulegen und beim Gesundheitsamt im Landratsamt Schweinfurt findet nochmals eine abschließende Begutachtung statt. Für folgende Ernährungsarten kann gegebenenfalls ein monatlicher Mehrbedarf bewilligt werden:

 

Kostform

ab dem 01.01.2012

Erkrankung

Eiweißdefinierte Kost

37,40 €

Leber-, Niereninzuffizienz
Dialysediät

74,80 €

-
Glutenfreie Kost

74,80 €

bei Zöliakie
Vollkost

37,40 €

Erkrankungen die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung - Malabsorption/Maldigestion - einhergehen

 






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