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Mehrbedarfszuschläge im SGB XII
Nach § 30 SGB XII können Mehrbedarfszuschlägen in folgender Höhe gewährt werden:Personengruppen | Mehrbedarfszuschläge ab 01.01.2012 | 17% (von maßgeb. Stufe)
bei Merkzeichen G oder Schwangere) | 35% (von maßgeb. Stufe)
bei Behinderte
| 36% (von Stufe 1) bei Alleinerziehenden mit 1 Kind unter 7 Jahren oder 2-3 Kindern u. 16 J. | 12% (von Stufe 1)
bei Alleinerziehenden (max. 60%) | Alleinstehende / Alleinerziehende | 63,58 € | 130,90 € | 134,64 € | 44,88 € | Ehegatten/Lebenspartner | 57,29 € | 117,95 € | volljährige Angehörige ohne eigenen Haushalt | 50,83 € | 104,65 € |
vom Beginn des 15. Lj. | 48,79 € | 100,45 € |
Nach § 30 Abs. 7 SGB XII kann bei einer dezentralen Warmwasseraufbereitung (z.B. das Warmwasser wird mit Elektroboiler erhitzt) ein zusätzlicher Bedarf von der jeweils für den Leistungsbezieher einschlägigen Regelbedarfsstufe (RBSt) gewährt werden: RBSt 1 bis 3 | RBSt 4 | RBSt 5 | RBSt 6 | 2,3 % | 1,4 % | 1,2 % | 0,8 % |
Daneben kann nach § 30 Abs. 5 SGB XII für Kranke, Genesende .... ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung gewährt werden. Hierzu ist eine ärztliche Bescheinigung über die Art der Erkrankung vorzulegen und beim Gesundheitsamt im Landratsamt Schweinfurt findet nochmals eine abschließende Begutachtung statt. Für folgende Ernährungsarten kann gegebenenfalls ein monatlicher Mehrbedarf bewilligt werden: Kostform | ab dem 01.01.2012 | Erkrankung | | Eiweißdefinierte Kost | 37,40 € | Leber-, Niereninzuffizienz | | Dialysediät | 74,80 € | - | | Glutenfreie Kost | 74,80 € | bei Zöliakie | | Vollkost | 37,40 € | Erkrankungen die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung - Malabsorption/Maldigestion - einhergehen |
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