| Häusliche Pflege | Ersatz-/ Verhinde-rungspflege | Kurzzeit- pflege | Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege | Voll- stationäre Pflege |
Pflegesach- leistung bis € monatlich | Pflegegeld monatlich | Auf- wendungen je Kalenderjahr | Auf- wendungen bis Euro im Jahr | Auf- wendungen bis Euro monatlich | Auf- wendungen bis Euro monatlich |
Pflegestufe Ierheblich pflegebedürftig | 450 | 235 | 1.550 | 1.550 | 450 | 1.023 |
Pflegestufe II schwerpflege- bedürftig | 1.100 | 440 | 1.550 | 1.550 | 1.100 | 1.279 |
Pflegestufe III | 1.550
1.918
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| • | schwerst pflegebedürftig | 700 | 1.550 | 1.550 | 1.550 | 1.550 |
| • | in besonderen Härtefällen | | | | | 1.918 |
Ersatzpflege / Verhinderungspflege |
| • | Wenn die Pflegeperson z.B. wegen Urlaub oder Krankheit nicht pflegen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine professionelle Ersatzpflegekraft für maximal vier Wochen und bis zu 1.550 Euro im Jahr. |
| • | Springt ein naher Angehöriger oder eine in der häuslichen Gemeinschaft lebende Person ein, so wird das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe weitergezahlt. |
| • | Ersatzpflege wird erstmalig nach 6 Monaten (bisher 12 Monate) der häuslichen Pflege gewährt. |
Kurzzeitpflege |
| • | Wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, wird vorübergehend Kurzzeitpflege gewährt. Dies Kosten für die Kurzzeitpflege werden für maximal vier Wochen bis höchstens 1.550 € übernommen. |
Tages- und Nachtpflege |
| • | Wenn Tages- und Nachtpflege mit Leistungen der häuslichen Pflege zusammentreffen, besteht neben dem vollen Anspruch auf Tages- und Nachtpflege noch Anspruch auf die Hälfte der häuslichen Pflegeleistungen. Es ist auch möglich, den Anspruch auf häusliche Pflegeleistungen ganz auszuschöpfen und daneben noch die Tages- und Nachtpflege zur Hälfte zu nutzen. Der höchstmögliche Gesamtanspruch beträgt 150 %. |
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Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz |
| • | Der zusätzliche Betreuungsbetrag für Menschen mit Demenz, einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung beträgt bis zu 2.400 € jährlich. Die Höhe des Betrages hängt vom Betreuungsbedarf ab, der vom MDK festgestellt wird und wird unabhängig von der Pflegestufe gewährt. Die Kosten für diese sogenannten "niederschwelligen Betreuungsangebote" können mit der Pflegekasse bis zum festgesetzten Höchstbetrag pro Monat abgerechnet werden. |
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Pflegezeiten für berufstätige Angehörige |
| • | Es besteht die Möglichkeit, sich bis zu sechs Monate unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen pflegebedürftigen „nahen“ Angehörigen zu pflegen. Die Pflegeperson bleibt sozialversichert. Diese Freistellung ist nur in Betrieben möglich, die mehr 15 Beschäftigten haben. |
| • | Eine kurzzeitige unbezahlte Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage ist möglich, um in einer akut auftretenden Pflegesituation ( z.B. Zustand nach Schlaganfall) die Pflege zu organisieren oder die Versorgung sicherzustellen. |