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Nur wenn Pflegebedürftige die Heimkosten weder aus
ihren laufenden Einnahmen (Altersruhegeld, Pflegegeld, etc.) noch aus dem
Vermögen zahlen können, kann die Übernahme der Kosten beim überörtlichen
Träger der Sozialhilfe beantragt werden. Die Vermögensverhältnisse werden
überprüft, Söhne und Töchter können zu Unterhaltsleistungen herangezogen,
Schenkungen zurück gefordert werden. Zuständig für die Leistung der
Sozialhilfe in Pflegeheimen ist der Bezirk Unterfranken. Dort können Sie
Ihren Antrag stellen und sich beraten lassen. Auch in der Verwaltung der
Pflegeheime ist man Ihnen dabei behilflich. |