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Hilfe zum Lebensunterhalt

Wer kann Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen? 

Personen, die

  • keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) oder auf Grundsicherungsleistungen im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit nach dem 4. Kap. SGB XII haben und
  • die ihren notwendigen Lebensunterhalt (Bedarf) nicht bzw. nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. 

Was wird als Bedarf bei der Berechnung berücksichtigt?

Der Bedarf errechnet sich aus den Regelbetragsstufen sowie ggf. einem Mehrbedarf, den angemessenen Unterkunftskosten und dem Beitrag für die Krankenversicherung. Er hängt von den eigenen persönlichen Verhältnissen und denen des nicht getrennt lebenden Ehepartners/Lebensgefährten ab.


Welches Einkommen ist einzusetzen?

Grundsätzlich sind alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert voll anzurechnen, egal ob sie regelmäßig, unregelmäßig oder einmalig erfolgen.
Zu den Ausnahmen zählen insbesondere Pflegegelder, Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz, best. Renten mit Entschädigungscharakter, etc.

Darüberhinaus werden bestimmte Aufwendungen und Freibeträge abgesetzt, wie z. B. Steuern, Sozialabgaben, Beiträge zur „Riesterrente, Werbungskosten und Freibeträge bei Erwerbseinkommen, etc.


Welches Vermögen ist einzusetzen?

Grundsätzlich ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Dazu zählen  Geld- oder geldwertes Vermögen (Barmittel, Sparbuch, Lebensversicherung, Aktien, Grundstücke, etc.) in Höhe  eines so genannten Schonbetrags.

Bei einer Einzelperson ist ein Betrag bis 1.600 €, bei Ehepaaren bzw. Lebenspartnerschaften zzgl. 614 € ohne Auswirkung auf die Leistungsgewährung. Unter bestimmten Voraussetzungen bzw. bei bestimmten Sachverhalten sind/werden darüber hinausgehende Beträge freigestellt. z.B. im Zusammenhang mit der „Riester-Rente“ oder dem Erwerb und Erhalt eines Hausgrundstücks. Auch ein selbstgenutztes "angemessenes" Hausgrundstück wird nicht dem einzusetzenden Vermögen zugerechnet.

 
Gibt es Personen, die generell vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind?

Von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind
·         diejenigen Ausländer, die Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben        

Wer ist zuständig für Information und Beratung, sowie für die Entgegennahme von Anträgen

Das Amt für Soziales im Landratsamt Schweinfurt und auch die Wohnsitzgemeinden nehmen die Anträge entgegennehmen und sind beim Ausfüllen der Anträge behilflich. Grundsätzlich sind alle Angaben, die Sie im Antrag machen, auch entsprechend zu belegen, z.B. Mietzahlungsverpflichtung durch Vorlage von Mietvertrag und Mietzahlungsnachweis. Im Amt für Soziales und den Wohnsitzgemeinden erhalten Sie auch weitere Auskünfte über die Anspruchsvoraussetzungen. 

Bitte beachten Sie, daß eine persönliche Vorsprache beim zuständigen Sachbearbeiter nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache möglich.






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