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Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung
Wer kann Grundsicherung im Alter und bei dauerhafte Erwerbsminderung beziehen?
Personen, · über 65 Jahren (schrittweise Anhebung auf 67 Jahre wie beim Rentenrecht) · alle 18- bis 64-Jährigen, die voraussichtlich auf Dauer voll erwerbsgemindert sind,
die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen decken können.
Die Überprüfung der tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen obliegt dem Sozialhilfeträger (Landratsamt Schweinfurt) ganz gleich, aus welchem Grund der Rentenversicherer einen Antrag auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung zugesandt hat.
Gibt es Personen, die generell vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind?Von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind · diejenigen Ausländer, die Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben · Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben · Personen, deren Kinder bzw. Eltern über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 € verfügen Was wird als Bedarf bei der Berechnung berücksichtigt?Der Bedarf errechnet sich aus den Regelbedarfsstufen sowie ggf. einem Mehrbedarf, den angemessenen Unterkunftskosten und dem Beitrag für die Krankenversicherung. Er hängt von den eigenen persönlichen Verhältnissen und denen des nicht getrennt lebenden Ehepartners/Lebensgefährten ab. Welches Einkommen ist einzusetzen?Grundsätzlich sind alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert voll anzurechnen, gleich aus welchem Grunde sie gleistet werden, welcher Art sie sind und ob sie regelmäßig, unregelmäßig oder einmalig erfolgen. Beispielsweise sind dies · Arbeitsverdienst· Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe· Renten (auch ausländische Renten jeglicher Art)· Krankengeld· Kindergeld· Wohngeld· Zinseinkünfte, Dividenden etc.· andere EinkünfteDiese Einkommen sind bei der Ermittlung der bedarfsorientierten Grundsicherung grundsätzlich in voller Höhe anzurechnen. Darüberhinaus werden bestimmte Aufwendungen und Freibeträge abgesetzt, wie z. B. Steuern, Sozialabgaben, Beiträge zur „Riesterrente, Werbungskosten und Freibeträge bei Erwerbseinkommen, etc. Zu den Ausnahmen bei der Einkommensanrechnung zählen insbesondere
Welches Vermögen ist einzusetzen?Grundsätzlich ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Dazu zählen Geld- oder geldwertes Vermögen (Barmittel, Sparbuch, Lebensversicherung, Aktien, Grundstücke, etc.) in Höhe eines so genannten Schonbetrags. Bei einer Einzelperson ist ein Betrag bis 2.600 €, bei Ehepaaren bzw. Lebenspartnerschaften bis 3.214 € ohne Auswirkung auf die Leistungsgewährung. Unter bestimmten Voraussetzungen bzw. bei bestimmten Sachverhalten sind/werden darüber hinausgehende Beträge freigestellt. z.B. im Zusammenhang mit der „Riester-Rente“ oder dem Erwerb und Erhalt eines Hausgrundstücks. Auch ein selbstgenutztes "angemessenes" Hausgrundstück wird nicht dem einzusetzenden Vermögen zugerechnet. Werden meine Angehörigen bzgl. möglicher Unterhaltszahlungen für mich angeschrieben und überprüft?Eine Unterhaltsprüfung der nächsten Angehörigen (Eltern, Kinder) erfolgt nur, wenn das jährliche Gesamteinkommen über 100.000 € liegt. Dagegen ist ein möglicher Unterhalt gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten immer geltend zu machen und der Unterhaltsbetrag als Einkommen zu berücksichtigen.
Wer ist zuständig für Information und Beratung, sowie für die Entgegennahme von AnträgenDas sind das Amt für Soziales im Landratsamt Schweinfurt und auch die Wohnsitzgemeinden, die Anträge entgegennehmen und beim Ausfüllen der Anträge behilflich sind. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte über die Anspruchsvoraussetzungen. Eine persönliche Vorsprache beim zuständigen Sachbearbeiter ist nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache möglich.
Welche Unterlagen werden für einen Antrag benötigt?
Grundsätzlich sind alle Angaben, die Sie im Antrag machen, auch entsprechend zu belegen, z.B. Mietzahlungsverpflichtung durch Vorlage von Mietvertrag und Mietzahlungsnachweis. Weitere Informationen zur Grundsicherung eMail: sozialamt@lrasw.de |
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