|
Bildung- und Teilhabeleistungen
Die Leistungen werden im Landkreis Schweinfurt durch das Jobcenter Landkreis Schweinfurt und das Amt für Soziales erbracht. Antragsberechtigt sind Personen, die folgende Sozialleistungen erhalten: Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII Leistungen nach dem WoGG (Wohngeld) Kinderzuschlag nach dem BKGG (Bundeskindergeldgesetz)
Wenn ausschließlich Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezogen werden, ist der Antrag im Jobcenter des Landkreises Schweinfurt in der Kornacherstraße 6 zu stellen. In allen übrigen Fällen, auch bei einer Kombination verschiedener Sozialleistungen innerhalb einer Familie (z.B. Hartz IV + Wohngeld für das Kind), müssen die Anträge beim Amt für Soziales im Landratsamt Schweinfurt gestellt werden. Ansprechpartner:
Für die Leistungen zur Bildung sind folgende Voraussetzungen zu beachten:- das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet,
- es wird eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und
- es darf keine Ausbildungsvergütung gezahlt werden.
Die Kosten für nachfolgende Leistungen können nur auf Antrag und mit der entsprechenden Bestätigung der Schule / Kindertageseinrichtung bewilligt werden:- eintägige Ausflüge der Schule/Kindertageseinrichtung
Zu den Kosten gehören nicht das Taschengeld, die Aufwendungen für die Verpflegung (ist im Regelbedarf enthalten) oder die Ausgaben, die im Vorfeld aufgebracht werden (z. B. Sportschuhe, Badezeug).
- mehrtägige Klassenfahrten
Dazu zählen alle mehrtägigen Fahrten, die im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen für alle Schüler einer Klasse angeboten werden und damit als schulische Pflichtveranstaltung angesehen werden können.
- Fahrtkosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule,
soweit diese von Dritten nicht übernommen werden. Die Kostenfreiheit des Schulweges gilt in Bayern generell für alle Leistungsbezieher im SGB II und SGB XII. Wenn es sich um keine nächstgelegene Schule handelt oder die Schule nicht mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist, erfolgt keine Übernahme der Beförderungskosten. Eine Übernahme der Fahrtkosten erfolgt nur bis zur Familienbelastungsgrenze nach § 7 SchBevG (derzeit 395 Euro pro Jahr). Für darüber hinaus anfallende Kosten können Sie im Sachgebiet 12 "Kostenfreiheit des Schulweges" unter Vorlage der entsprechenden Fahrtkostenbelege einen Antrag auf Erstattung stellen.
- ergänzende, angemessene Lernförderung
Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn das Klassenziel nicht erreicht wird und damit die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe gefährdet ist. Vorrangig sind jedoch die zusätzlichen schulischen Angebote (z.B. individuelle Förderung im Unterricht, Intensivierungsstunden etc.) zu nutzen. Eine Lernförderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Versetzungsgefährdung überwiegend oder ausschließlich durch Fehlzeiten des Schülers/der Schülerin hervorgerufen wird, die nicht krankheitsbedingt ursächlich sind. Eine reine Notenverbesserung ist durch die Lernförderung nicht gedeckt. Bei jedem Antrag ist eine Bestätigung der Schule über den notwendigen Umfang und der Dauer der Lernförderung erforderlich.
- gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule / Kindertageseinrichtung
Für die Teilnahme am Mittagsessen ist pro Tag ein Eigenanteil in Höhe von 1,00 Euro selbst zu zahlen. Dies entspricht dem Anteil für die Mittagsverpflegung, der im Regelbedarf enthalten ist (=häusliche Ersparnis).
Der pauschale Schulbedarf für Kinder wird bei den Leistungsbeziehern nach dem SGB II und SGB XII ab dem Schuljahr 2011/2012 in zwei Einzelbeträge, zum 01.08.werden 70 Euro und zum 01.02. nochmals 30 Euro von Amts wegen, also ohne Antragstellung, an die Leistungsbezieher direkt ausgezahlt.
Bitte beachten: Für Wohngeldempfänger und Bezieher des Kinderzuschlags ist für die Auszahlung des pauschalen Schulbedarfs ein schriftlicher Antrag notwendig! Dabei ist immer die Bankverbindung mit anzugeben, damit die Leistung überwiesen werden kann. Die Leistungen zur Teilhabe (10 Euro für jeden Monat des Leistungsbezuges) stehen den Jugendlichen nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zur Verfügung.
Der monatliche Betrag kann nach Wunsch für folgende Bereiche eingesetzt werden: - Mitgliedsbeiträge (Vereinsbeiträge) aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußball-, Musik-, Gesangverein)
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht)
- angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche)
- die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Ferienfreizeit, Pfadfinder, Theaterfreizeit)
Beiträge für politische Vereinigungen, Parteien oder Gewerkschaften können nicht übernommen werden. Eine Auszahlung der Leistungen an den Leistungsberechtigten/Antragsteller selbst ist gesetzlich ausgeschlossen. In der Regel werden die Leistungen direkt mit den Leistungsanbieter abgerechnet. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie uns i m m e r die Bankverbindung des Leistungsanbieters bei der Beantragung der Leistung mitteilen.| Weitere Informationen zu Angeboten erhalten Sie über nachfolgende Links: | | | | | | |
|