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Betreuung/Betreuungsrecht

Das Rechtsinstitut der Betreuung hat 1992 mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes das bis dahin geltende Recht der Vormundschaft und der Gebrechlichkeitspflegschaft abgelöst.

Das Betreuungsrecht gilt ausschließlich für Volljährige, die ihre Angelegenheiten wegen einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht mehr ganz oder teilweise selbst erledigen können.

Das Betreuungsrecht sieht vor, dass eine Betreuung darüber hinaus nur bei Erforderlichkeit vom Gericht eingerichtet werden soll. D. h. ein Betreuer (rechtlicher Vertreter) soll nur bestellt werden, wenn andere Hilfsmöglichkeiten (z. B. Unterstützung durch Angehörige, Nachbarschaftshilfe, soziale Dienste, Bevollmächtigung) nicht ausreichen bzw. nicht vorhanden sind.

 

Mehr über das Betreuungsrecht erfahren Sie über die nachfolgenden Links:

 

Information des Bundesministerium der Justiz

 

Information des Bay. Justizministeriums

 

Mehrsprachige Information über Betreuung

 






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