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Betreuung/Betreuungsrecht
Das Rechtsinstitut der Betreuung hat 1992 mit
Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes das bis dahin geltende Recht der
Vormundschaft und der Gebrechlichkeitspflegschaft abgelöst. Das
Betreuungsrecht gilt ausschließlich für Volljährige, die ihre Angelegenheiten
wegen einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen, seelischen oder
körperlichen Behinderung nicht mehr ganz oder teilweise selbst erledigen
können. Das Betreuungsrecht sieht vor, dass eine Betreuung darüber hinaus nur bei Erforderlichkeit vom Gericht eingerichtet werden soll. D. h. ein Betreuer (rechtlicher Vertreter) soll nur bestellt werden, wenn andere Hilfsmöglichkeiten (z. B. Unterstützung durch Angehörige, Nachbarschaftshilfe, soziale Dienste, Bevollmächtigung) nicht ausreichen bzw. nicht vorhanden sind.
Mehr über das Betreuungsrecht erfahren Sie über die nachfolgenden Links:
Information des Bundesministerium der Justiz
Information des Bay. Justizministeriums
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