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Anregung/Antrag einer Betreuung
Ein Antrag auf Betreuung ist grundsätzlich beim jeweils zuständigen Vormundschaftsgericht zu stellen. Zuständig für die Betreuerbestellung ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk sich die betreuungsbedürftige Person gewöhnlich aufhält bzw. ihren ständigen Wohnsitz hat. Nach einem umfangreichen Verfahren (Einholen eines Gutachtens; Anhörung durch den Vormundschaftsrichter; Einsetzen eines Verfahrenspflegers, z. B. wenn sich der Betroffene nicht mehr selbst äußern kann) bestellt das Vormundschaftsgericht im Falle der Erforderlichkeit mit Gerichtsbeschluss einen Betreuer für bestimmte Aufgabenkreise. Auch die Betreuungsstelle des Landratsamtes ist an den Betreuungsverfahren für die Bürger/innen des Landkreises beteiligt und hat dem Gericht u. a. einen geeigneten Betreuer vorzuschlagen. Das Antragformular des Vormundschaftsgerichts Schweinfurt finden Sie hier. |
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