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Schwerbehindertenvertretung
SCHWERBEHINDERUNG 1. Schwerbehindertenvertretung b) 1. Stellvertreterin c) 2. Stellvertreterin:
Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Sie ist in allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderte betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Ferner soll sie noch nicht Anerkannte beraten und bei einer Antragstellung zur Anerkennung unterstützen. 3. Maßnahmen zur schulischen Integration 3.1. Stundenermäßigung: GdB 50 - 60 2 Wochenstunden GdB 70 - 80 3 Wochenstunden GdB 90 - 100 4 Wochenstunden 3.2. Auf Verlangen sind schwerbehinderte Menschen von Mehrarbeit (Vertretungsstunden) freizustellen. 3.3. Die Bestimmungen über das Arbeitszeitkonto gelten nicht für Schwerbehinderte. 3.4. Für schwerbehinderte Menschen müssen die jeweils bestmöglichen Arbeitsbedingun- gen geschaffen werden (z. B. Organisation des Unterrichts, Gestaltung des Stunden- plans, Pausenaufsicht, Vertretungsstunden, Wanderungen). Zusatzvereinbarung vom 08.11.2005: Im Rahmen der Schuljahresvorbereitung bietet die Schulleitung dem schwerbe- hinderten Beschäftigten rechtzeitig vor Erstellen des Einsatzplanes ein Gespräch über dessen Arbeitsbedingungen an. 3.5. Schwerbehinderte sind vom Dienst als mobile Reserve freigestellt. 3.6. Bei der Meldung zu Fortbildungslehrgängen haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung. 3.7. Beförderung: Bei einer Bewerbung auf höher bewertete Stellen (z. B. Konrektor, Rektor, ...) sind schwerbehinderte Menschen bei im Wesentlichen gleicher fachlicher und persönlicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. 3.8. Schwerbehinderte Beamte können auch dann eingestellt (oder ins Beamtenver- hältnis auf Lebenszeit berufen werden), wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Sie müssen auch nach dem amtsärztlichen Gutachten noch wenigstens 5 Jahre dienstfähig sein. 3.9. Schwerbehinderten Lehrkräften kann eine stationäre Rehabilitation auch außerhalb der Ferienzeit gewährt werden. 3.10. Schwerbehinderte können bereits mit 60 Jahren vom Antragsruhestand Gebrauch machen, jedoch wird dann ein Versorgungsabschlag von 3,6% für jedes Jahr, um das der Beamte vor Vollendung seines 63. Lebensjahres in Ruhestand versetzt wird, vom Ruhegehalt erhoben. Kein Versorgungsabschlag erfolgt für Beamte, die vor dem 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert sind.
Referenzalter für Ruhestandsversetzung ohne Versorgungsabschlag - Schwerbehinderte Beamtinnen und BeamteBayerisches Beamtenversorgungsgesetz Art. 106 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen
1. Ruhestand nach Art. 64 Nr. 2 BayBG Ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit kann auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetz (SGB IX) ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.
2. Höhe des Ruhegehaltes Art. 26 Bayer. Beamtenversorgungsgesetz Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger dienstzeit 1,79375 v. H. insgesamt jedoch höchstens 71,75 v. H. 3. Höhe des Versorgungsabschlages: Art 26 Abs. 2 Satz 1 Bayer. Beamtenversorgungsgesetz Der Versorgungsabschlag entfällt: Bayer. Beamtenversorgungsgesetz Art 26 Abs. 3 Nr. 2
4. Versorgungsaufschlag: Art. 26 Abs. 4 Bayer. Beamtenversorgungsgesetz Tritt der Beamte oder die Beamtin mit Erreichen einer Altersgenze nach Art. 62 Satz 2 Bay BG (Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand Lehrkräfte: Ende des Schulhalbjahres) in den Ruhestand, so erhöht sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes volle Jahr, um das die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG überschritten wird.
5. Kein Versorgungsaufschlag bei Antragsruhestand!
- Alle Angaben ohne Gewähr -
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