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Schwerbehindertenvertretung

SCHWERBEHINDERUNG 

1. Schwerbehindertenvertretung

1.1 Schweinfurt Stadt und Land 
  

 

 
a) Vertrauensperson: 
  
Johannes Krug  
  
dienstlich:privat:
Kerschensteiner-SchuleHeinrich-Beck-Straße 6
Kerschensteiner Straße 297422 Schweinfurt
97422 SchweinfurtTel.: 09721/2900569
Tel.: 09721/51962mobil: 0170/8058067
Fax: 09721/51960e-mail: johannes.michael.krug@web.de

 

b) 1. Stellvertreterin

Nicole Kraus 
  
dienstlich:privat:
Volksschule "Am Zabelstein" -TraustadtGerolzhöfer Str. 1
Schulstraße 297447 Frankenwinheim
97499 Donnersdorf - TraustadtTel.: 09382/309018
Tel.: 09528/950166 
Fax: 09528/950175e-mail: nicolekroenert@gmx.de

c) 2. Stellvertreterin:

Barbara Eckert-Wagner 
  
dienstlich: 
Mittelschule Gerolzhofen 
Lülsfelder Weg 6 
97447 Gerolzhofen 
Tel.: 09382/8818 
Fax: 09382/7969e-mail: reiner.wagner@t-online.de

 

 

 
1.2 Regierungsbezirk Unterfranken
  
Stephan Withelm (Vertrauensperson)
  
dienstlich:privat:
HS StockstadtE-Mail: stephan@withelm.com
Adalbert-Stifter-Str. 2Sportfeldstr. 6
63811 Stockstadt63808 Haibach
Tel.: 06027-20870 Fax: 06027-7818Tel.: 06021-93132
Email: withelm@hs-stockstadt.deFax: 06021-930078

 

 


2. Zuständigkeit

Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der in der Dienststelle  beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Sie ist in allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderte  betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Ferner soll sie noch nicht Anerkannte beraten und bei einer Antragstellung zur Anerkennung unterstützen.

           

3. Maßnahmen zur schulischen Integration

3.1.  Stundenermäßigung:     GdB 50 -  60               2 Wochenstunden

                                           GdB 70 -  80               3 Wochenstunden

                                           GdB 90 - 100              4 Wochenstunden

3.2.  Auf Verlangen sind schwerbehinderte Menschen von Mehrarbeit (Vertretungsstunden)

        freizustellen.

3.3.  Die Bestimmungen über das Arbeitszeitkonto gelten nicht für Schwerbehinderte.

3.4.  Für schwerbehinderte Menschen müssen die jeweils bestmöglichen Arbeitsbedingun-

        gen geschaffen werden (z. B. Organisation des Unterrichts, Gestaltung des Stunden-

        plans, Pausenaufsicht, Vertretungsstunden, Wanderungen).

        Zusatzvereinbarung vom 08.11.2005:

        Im Rahmen der Schuljahresvorbereitung bietet die Schulleitung dem schwerbe-

        hinderten Beschäftigten rechtzeitig vor Erstellen des Einsatzplanes ein Gespräch

        über dessen Arbeitsbedingungen an.

3.5.  Schwerbehinderte sind vom Dienst als mobile Reserve freigestellt.

3.6.  Bei der Meldung zu Fortbildungslehrgängen haben schwerbehinderte Menschen

        Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung.

3.7.  Beförderung: Bei einer Bewerbung auf höher bewertete Stellen (z. B. Konrektor,

        Rektor, ...) sind schwerbehinderte Menschen bei im Wesentlichen gleicher fachlicher

        und persönlicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.

3.8.  Schwerbehinderte Beamte können auch dann eingestellt (oder ins Beamtenver-

        hältnis auf Lebenszeit berufen werden), wenn als Folge ihrer Behinderung eine

        vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Sie müssen auch nach dem amtsärztlichen

        Gutachten noch wenigstens 5 Jahre dienstfähig sein.

3.9.  Schwerbehinderten Lehrkräften kann eine stationäre Rehabilitation auch außerhalb

        der Ferienzeit gewährt werden.

3.10. Schwerbehinderte können bereits mit 60 Jahren vom Antragsruhestand Gebrauch

        machen, jedoch wird dann ein Versorgungsabschlag von 3,6% für jedes Jahr, um das

        der Beamte vor Vollendung seines 63. Lebensjahres in Ruhestand versetzt wird, vom

        Ruhegehalt erhoben.

        Kein Versorgungsabschlag erfolgt für Beamte, die vor dem 16. November 1950

        geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert sind.

 

Referenzalter für Ruhestandsversetzung ohne Versorgungsabschlag - Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz Art. 106 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen

Geburtsdatum bis                          

Lebensalter
Jahr

Lebensalter
Monat
31. Janaur 1952631
29. Februar 1952632

31. März 1952

633
30. April 1952634
31. Mai 1952635
31. Dezember 1952636
31. Dezember 1953637
31. Dezember 1954638
31. Dezember 1955639
31. Dezember 19566310
31. Dezember 19576311
31. Dezember 195864 
31. Dezember 1959642
31. Dezember 1960644
31. Dezember 1961646
31. Dezember 1962648
31. Dezember 19636410

 

 1. Ruhestand nach Art. 64 Nr. 2 BayBG

Ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit kann auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetz (SGB IX) ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.

 

2. Höhe des Ruhegehaltes Art. 26 Bayer. Beamtenversorgungsgesetz

Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger dienstzeit 1,79375 v. H. insgesamt jedoch höchstens 71,75 v. H.
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte oder die Beamtin nach Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, nach Art 64 nr. 2 Bay BG (Regelung für Schwerbehinderte) in den Ruhestand versetzt wird.
Für bis zum 31. Dezember 1963 Geborene gilt die Übergangsregelung zu Anhebung der Altersgrenzen (siehe Tabelle oben)
 

3. Höhe des Versorgungsabschlages: Art 26 Abs. 2 Satz 1 Bayer. Beamtenversorgungsgesetz

Der Versorgungsabschlag entfällt: Bayer. Beamtenversorgungsgesetz Art 26 Abs. 3 Nr. 2
Ein Versorgungsabschlag entfällt in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 (Schwerbehinderte) wenn der Beamte oder die Beamtin das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wird (wichtig für ab dem 1. Januar 1959 Geborene)

 

4. Versorgungsaufschlag: Art. 26 Abs. 4 Bayer. Beamtenversorgungsgesetz

Tritt der Beamte oder die Beamtin mit Erreichen einer Altersgenze nach Art. 62 Satz 2 Bay BG (Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand Lehrkräfte: Ende des Schulhalbjahres) in den Ruhestand, so erhöht sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes volle Jahr, um das die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG überschritten wird.

 

5. Kein Versorgungsaufschlag bei Antragsruhestand!

 

 - Alle Angaben ohne Gewähr -

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 







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