| |
|
Heimaufsicht/Fachstelle Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) -Landkreis Schweinfurt-
Seit 2002 ist die staatliche Aufgabe der Heimaufsicht bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten angesiedelt.
Mit in Kraft treten des neuen Bayerischen Heimgesetzes „ Bay. Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) wurde auch offiziell der Name der Heimaufsicht in"Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen- Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA)" umbenannt. Ab 01.09.2011 werden die alten Verordnungen, (Heimmindestbau-, Heimmitwirkungs-, Heimpersonalverordnung) zum ehemaligen Bundesheimgesetz durch eine neue Ausführungsverordnung zum Bay. PfleWoqG (AVPfleWoqG) ersetzt . Die Heimaufsicht/FQA besteht aus einem multiprofessionellen Team, das sich im Landkreis Schweinfurt zusammensetzt aus:· Ärztin· Pflegefachkraft· Soz.Pädagogin· Verwaltungskraft, (allgemeiner Ansprechpartner und Koordinator)Die FQA ist im Landratsamt Schweinfurt dem staatlichen Gesundheitsamt angegliedert. Aufgabe der FQA ist es, darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse der alten, behinderten und pflegebedürftigen Menschen erkannt, beachtet und geschützt werden. Die FQA hat die angemessene Qualität der Betreuung und Pflege in den Einrichtungen sicherzustellen.
Ihre Aufgaben liegen in der Beratung und Überwachung der stationären Einrichtungen und der ambulanten betreuten Wohnformen der Alten- und Behindertenhilfe. Der gesetzliche Beratungsauftrag ist in den Art. 16 und 18 PfleWoqG festgelegt. Beraten werden:· die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,· Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher stationären Einrichtungen,· auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG anstreben oder derartige stationäre Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb dieser Einrichtungen,· auf Anfrage die Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten.Zur Sicherstellung der angemessenen Qualität der Betreuung und Pflege werden die stationären Einrichtungen im Rahmen von grundsätzlich unangemeldeten Heimnachschauen, im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, von der FQA überprüft (Art. 11 PfleWoqG). Diese Begehungen finden mindestens einmal jährlich statt, zusätzlich werden anlassbezogene Überprüfungen vorgenommen.Darüber hinaus würde auch die Qualität der Betreuung und Pflege in den ambulant betreuten Wohnformen grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet bzw. anlassbezogen überprüft. Es ist jedoch anzumerken, dass bisher im Landkreis Schweinfurt noch keine der gesetzlichen Aufsichtspflicht unterliegenden ambulant betreuten Wohnformen nach Art. 2 Abs. 3 und 4 PfleWoqG existieren.Im Bay PfleWoqG wurde festgelegt, dass ab 2011 die Berichte der zuständigen Behörde über die in den stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen nach Art. 11 PfleWoqG in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.
Zu Ihrer Information finden Sie die von der FQA des Landratsamtes Schweinfurt erstellten Berichte über die Qualitätsprüfungen in den Einrichtungen des Landkreises Schweinfurt ab dem 01.10.2011 unter dem Link der betreffenden Einrichtung:
„Wichtiger Hinweis: Die Prüfberichte der FQA können aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.1.2012 nur mit Zustimmung der Einrichtungen veröffentlicht werden. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich die Durchführung von turnusgemäßen (grundsätzlich einmal pro Jahr) sowie anlassbezogen Überprüfungen der Einrichtungen durch die FQA. Das Fehlen eines veröffentlichten Prüfberichts bedeutet daher keineswegs, dass die betreffende Einrichtung nicht wie im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz vorgesehen von der FQA überprüft wurde.“ |
Rechtsvorschriften und Hinweise:
| | Einrichtungen im Landkreis: | | | | | | | | | |
|
|