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Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln:

Wann brauchen Sie eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG:

1. Sie haben Umgang mit folgenden besonders
    empfindlichen  Lebensmitteln (bei der Herstellung, Behandlung
    oder beim Inverkehrbringen dieser Lebensmittel):
  
•  Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
•  Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
•  Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
•  Eiprodukte
•  Säuglings- oder Kleinkindernahrung
•  Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
•  Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
•  Feinkost-, Rohkost-, und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonaisen, andere emulgierte
     Soßen, Nahrungshelfern
und
Sie fassen bei Ihrer Tätigkeit solche Lebensmittel mit der Hand an (direkte Berührung)
oder
Sie fassen Gegenstände an, die mit dem Lebensmittel in Berührung kommen
z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien (indirekte Berührung)
und Sie üben diese Tätigkeiten gewerbsmäßig aus.
          oder
   2. Sie sind tätig in der Küche einer Gaststätte, eines Restaurants,
       einer Kantine, eines Cafés oder einer sonstigen Einrichtung mit
       und zur Gemeinschaftsverpflegung.



Liegt eine dieser beiden Voraussetzungen vor, benötigen Sie 
-vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten- immer eine Bescheinigung
gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz von Ihrem Gesundheitsamt.

Presseerklärung vom 21.3.2005:

Ehrenamtliche Helfer müssen nicht mehr belehrt werden!

Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten werden die Gesundheitsbelehrungen zum Infektionsschutz einfacher. Darauf weist der Leiter des Gesundheitsamtes am Landratsamt Schweinfurt, Dr. Werner Arnholdt, hin. Dabei bleiben aber natürlich die Anforderungen an die Hygiene gleich.
„Im Zeichen der Verwaltungsvereinfachung wird die Belehrung durch ein übersichtliches Merkblatt ersetzt. Die Vereine und Veranstalter tun gut daran, mit Hilfe des Merkblattes ihre Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren. Denn sie sind und bleiben verantwortlich, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden“, betont Dr. Arnholdt. Die Kosten für die bisher mündlich durchgeführten Belehrungen entfallen also für die vielen ehrenamtliche Helfer, die nur an wenigen Tagen im Jahr bei vereinzelten Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen tätig werden.
Die entsprechende Änderung der einschlägigen Bekanntmachung über die nach dem Infektionsschutzgesetz vorgeschriebenen Gesundheitsbelehrungen wurde kürzlich veröffentlicht.
Das Merkblatt informiert neben den infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln auch über Haftungsfragen. Es wird den Veranstaltern bei der Anmeldung ihres Festes von den Gemeinden ausgehändigt und ist auch beim Gesundheitsamt erhältlich.
Das Merkblatt kann auch am Ende dieser Web-Seite heruntergeladen werden.  Die Veranstalter wiederum sollen mit dem Merkblatt alle Mitwirkenden informieren – unabhängig davon, ob diese vor Ort tätig werden oder Lebensmittel im häuslichen Bereich zubereiten.
Wer von Berufs wegen mit Lebensmitteln umgeht, für den bleibt die Belehrungspflicht bestehen. Das gleiche gilt für ehrenamtlich tätige Personen, die ihre Tätigkeiten regelmäßig oder häufig ausüben, z. B. in einem Sport- oder Schützenhaus mit einer Gaststättenkonzession.
Rund 25.000 gemeldete Lebensmittelinfektionen in Bayern zeigen die enorme Bedeutung der Hygiene bei Lebensmitteln. Hygienefehler beim Umgang mit Lebensmitteln führen immer wieder zu schwerwiegenden Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können. Bei Vereins- und Straßenfesten kann schnell ein großer Personenkreis betroffen sein. Krankheitserreger, wie Salmonellen, Campylobacter und bestimmte Colibakterien, können sich besonders leicht vermehren in Speisen mit Meeresfrüchten, mit rohen Eiern, in Backwaren mit nicht durcherhitzter oder nicht durchgebackener Füllung, wie Sahnetorten, in Speiseeis, in Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalaten, Marinaden, Mayonnaisen und Saucen. Schon bei Zimmertemperatur können sich Bakterien innerhalb weniger Stunden rapide vermehren.
Weitere Informationen enthält die Broschüre „Lebensmittelinfektionen vermeiden“.
Diese Broschüre ist beim Gesundheitsamt im Landratsamt, Schrammstraße 1, erhältlich
oder kann im Internet unter der Adresse
heruntergeladen werden.

 
 


 

 
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 Belehrung-Druck.pdf  Merkblatt "Lebensmittelinfektionen vermeiden" 

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