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Jobcenter Landkreis Schweinfurt

Das Jobcenter Landkreis Schweinfurt informiert auf dieser Seite
 
über das Bildungs- und Teilhabepaket
 
Die Bildungs- und Teilhabeleistungen werden im Landkreis Schweinfurt durch das Jobcenter Landkreis Schweinfurt oder das Amt für Soziales vollzogen.

Der antragsberechtigte Personenkreis muss eine der folgenden monatlichen Sozialleistungen erhalten:
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV)
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII 
  • Leistungen nach dem WoGG (Wohngeld)
  • Kinderzuschlag nach dem BKGG (Bundeskindergeldgesetz)

Werden ausschließlich Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) gewährt, ist der Antrag immer beim Jobcenter Landkreis Schweinfurt in der Kornacherstraße 6 im 2. Stock zu stellen. In allen übrigen Fällen, auch bei einer Kombination verschiedener monatlicher Leistungen (z.B. Hartz IV und Wohngeld), müssen die Anträge beim Amt für Soziales im Landratsamt Schweinfurt gestellt werden.

Ansprechpartner

 

 

 

  

im Jobcenter Landkreis Schweinfurt:

 
 Herr Veit

Tel.:

09721/547-491

  Fax:

09721/547-910555

  E-Mail:Jobcenter-LK-Schweinfurt@jobcenter-ge.de
    

im Amt für Soziales:

 
 Frau Witzel    

Tel.:

09721/55-449

  Fax:

09721/55-78449

  E-Mail:    Petra.Witzel@lrasw.de
    

 

 

Persönliche Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen zur Bildung

  • das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet,
  • es wird eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und
  • es darf keine Ausbildungsvergütung gezahlt werden.

 

Die Kosten für die Leistungen zur Bildung können nur auf besonderen Antrag und mit der entsprechenden Bestätigung der Schule/Kindertageseinrichtung beantragt werden. Die Zahlungen gehen direkt an die Einrichtung, die die beantragte Leistung erbringt.

Ausnahme: Die „Ausstattung mit persönlichem Schuldbedarf“ muss nicht gesondert beantragt werden; sie ist mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld II bereits beantragt und wird Ihnen automatisch überwiesen.

Bitte beachten:
Für Wohngeldempfänger und Bezieher des Kinderzuschlags ist für die Auszahlung des pauschalen Schulbedarfs ein schriftlicher Antrag notwendig!

 

 

Hinweise zu den einzelnen Leistungsarten (Bildung)

  • Kostenerstattung für eintägige Ausflüge der Schule/Kindertageseinrichtung
    Dem Leistungsberechtigten werden jedoch nicht das Taschengeld, die Aufwendungen für die Verpflegung oder die Ausgaben, die im Vorfeld aufgebracht werden müssen (z. B. Sportschuhe, Badezeug) erstattet. Diese Ausgaben muss er mit der monatlichen Regelleistung abdecken. 
  • Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten
    Dazu zählen alle mehrtägigen Fahrten, die im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen für alle Schüler einer Klasse angeboten werden und damit als schulische Pflichtveranstaltung angesehen werden können (z.B. Schullandheimaufenthalt, Abschlussfahrten, Schulskikurse usw.).
  • Fahrtkosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule,
    soweit diese von Dritten nicht übernommen werden.
    Die Kostenfreiheit des Schulweges gilt in Bayern generell für alle Leistungsbezieher im SGB II und SGB XII. Damit scheidet eine Übernahme für diesen Personenkreis aus. Nur wer ausschließlich
    Wohngeld oder Kinderzuschuss erhält, für den kommt eine  Erstattung der Kosten in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Schule um die nächstgelegene handeln muss und die Schule mit dem geringstmöglichen Beförderungsaufwand erreichbar sein muss. Eine Übernahme der Fahrtkosten erfolgt nur bis zur Familienbelastungsgrenze nach § 7 SchBevG (derzeit 395 Euro pro Jahr). Für darüber hinaus anfallende Kosten kann im Sachgebiet 12 "Kostenfreiheit des Schulweges" unter Vorlage der entsprechenden Fahrtkostenbelege ein Antrag auf Erstattung gestellt werden.
  • ergänzende, angemessene Lernförderung
    Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn das Klassenziel nicht erreicht wird und damit die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe gefährdet ist. Vorrangig sind jedoch die zusätzlichen schulischen Angebote (z.B. individuelle Förderung im Unterricht, Intensivierungsstunden etc.) zu nutzen. Eine Lernförderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Versetzungsgefährdung überwiegend oder ausschließlich durch Fehlzeiten des Schülers/der Schülerin hervorgerufen wird, die nicht krankheitsbedingt ursächlich sind. Eine reine Notenverbesserung ist durch die Lernförderung nicht gedeckt.
    Bei jedem Antrag ist eine Bestätigung der Schule über den notwendigen Umfang und der Dauer der Lernförderung erforderlich.
  • gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule / Kindertageseinrichtung
    Für die Teilnahme am Mittagessen muss die leistungsberechtigte Person pro Tag einen Eigenanteil in Höhe von 1,00 Euro selbst aufbringen. Dies entspricht dem Anteil für die Mittagsverpflegung, der im Regelbedarf enthalten ist (=häusliche Ersparnis).
  • persönlicher Schulbedarf
    Der pauschale Schulbedarf für Kinder wird ab dem Schuljahr 2011/2012 in zwei Einzelbeträge, zum Schuljahresbeginn 70 Euro und zu Beginn des zweiten Halbjahrs (nach den Zwischenzeugnissen) nochmals 30 Euro von Amts wegen, also ohne Antragstellung, an die Leistungsbezieher direkt ausgezahlt.

 

Die Leistungen zur Teilhabe erhalten Jugendlichen nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Der monatliche Betrag (10 Euro für jeden Monat des Leistungsbezuges) kann nach Wunsch für folgende Bereiche eingesetzt werden:

 
  • Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
    z. B. Fußball-, Musik-, Gesangverein)
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht)
  • angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche)
  • die Teilnahme an Freizeiten
    (z. B. Ferienfreizeit, Pfadfinder, Jugendfreizeiten, Theaterfreizeit)

Beiträge für politische Vereinigungen, Parteien oder Gewerkschaften können nicht übernommen werden.

  

Die Antragsformulare sind sowohl im Jobcenter als auch im Amt für Soziales, in Papierform, erhältlich. Daneben können die Vordrucke auch von unserer Internetseite bzw. auf der Internetseite des Amtes für Soziales herunter geladen werden.

  

Außerdem finden Sie hier Links und Infos zu den Angeboten örtlicher Vereine und Träger:

 

Kommunale Jugendarbeit

 

Schülerbeförderungskosten

 

Mittagsbetreuung

 






Downloads auf dieser Seite Beschreibung
 Antrag Bildung und Teilhabe.pdf  Formblattantrag für die Beantragung der Leistungen für Bildung und Teilhabe 
 Schulbescheinigung .pdf  Bescheinigung zur Notwendigkeit der Lernförderung 

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